Mitgliederversammlung
Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung ist es wichtig, die Satzung heranzuziehen. In der Satzung ist die Ladungsfrist und die Ladungsform, die Aufgabenverteilung und die Themen der Tagesordnung vorgegeben. Die Aufführung der einzelnen Themen in der Tagesordnung lässt eine Beschlussfassung zu.
Vorlagen für die Mitgliederversammlung:
Protokoll Mitgliederversamlung
Hinweis
Die nachfolgend eingestellten Dokumente sind Muster und Beispiele und dementsprechend zu behandeln. Gerade Satzungen sollten jeweils den Besonderheiten des Vereins gerecht und von kompetenter Seite gegengelesen und geprüft werden.
Vereinssatzungen
Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in steuerlicher Hinsicht setzt voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies auch so ausdrücklich in seiner Satzung festgelegt hat. Die Satzung muss insbesondere beinhalten:
- dass der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke selbstlos verfolgt. Diese Zwecke sind einzeln aufzuzählen und aufzuführen
- dass die Vereinsmittel ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und Vereinsmitglieder keine Anteile am Gewinn und als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten
- dass der Verein durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch exorbitant hohe Vergütungen keine andere Person begünstigt
- dass bei der Vereinsauflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung).
Beachte: Die Beschreibung des Zwecks einschließlich der eingeplanten Mittel zur Erreichung des Zwecks muss in der Satzung ausreichend eindeutig sein, damit ohne zusätzliche Erläuterung zu erkennen ist, ob der Verein eine steuerbegünstigte Zielsetzung hat und wie dieser erreicht werden soll.
Nähere Informationen finden Sie im Rechtswegweiser zum Vereinsrecht und in der Broschüre Steuertipps für gemeinnützige Vereine.
Mustersatzung eines gemeinnützigen Vereines
Besteuerung Schulverpflegung
Nachfolgend sehen Sie Beispiele dafür wie Vereine vor dem Hintergrund der Umsatzbesteuerung von Schulverpflegung dem durch entsprechende Satzungsänderungen begegnen. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Broschüre "Der akuelle Tipp" der vom Landesverband der Schulfördervereine Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg entwickelt wurde.
Beispiele für Satzungsformulierungen von umsatzsteuerbefreiten Schulen
Im Folgenden können Sie Vorlagen und wichtige Hinweise zur Anpassung an Ihren jeweiligen Schulförderverein herunterladen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Landesverband.
Anlage 1 zur Abgabenordnung § 60
Geschäftsordnung
Jedes Vereinsorgan kann für seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsordnung aufstellen. In der Geschäftsordnung werden vereinsinterne Regelungen festgelegt wie z. B. Anweisungen und Durchführungsbestimmungen für einheitliche und zweckmäßige Führung der Vereinsgeschäfte, Richtlinien und Beschlußfassung des Vorstands oder die Regelung der Aufwandsentschädigung.
In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die in der Satzung geregelt werden müssen und die Geschäftsordnung darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Sponsoring
Als weitere mögliche Einnahmequelle für Schulfördervereine ist das Sponsoring.
Unter Sponsoring wird ganz allgemein die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen verstanden, die dem Schulförderverein helfen soll, seine Aufgabe entsprechend dem Vereinszweck besser erfüllen zu können. Gleichzeitig verfolgt damit der Sponsor (Geldgeber) eigene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Schulförderverein sollte bei den Zuwendungen des Sponsors darauf achten, ob es sich dabei um steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, um steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbereich handelt. Nähere steuerrechtliche Informationen zu diesem Thema enthält die Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine", herausgegeben vom Finanzministeriums Baden-Württemberg.


